O., § 30 StG N 37, mit Hinweisen). War die Festlegung des Mietzinses durch eine beabsichtigte Steuerersparnis motiviert, so ist bei der Veranlagung anstellte des tatsächlich erzielten Mietzinses auf einen Marktmietwert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2005, [2A.535/2003], Erw. 4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 40a, mit Hinweisen). Bei der Vermietung von Liegenschaften an Verwandte ist gemäss Bundesgericht eine Steuerumgehung zu vermuten, wenn der vereinbarte (Vorzugs-) Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts beträgt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020 [BGE 146 II 97], Erw. 2.4.1.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,