6.4. Das Bundesgericht hat es als unzulässig erklärt, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage der Veranlagung anstelle des tatsächlich erzielten Mietzinses ein erzielbares oder durchschnittliches Einkommen (Mietwert) zu Grunde zu legen. Dies habe jedenfalls so lange zu gelten, als bei der Mietzinsfestsetzung nicht Motive der Steuerumgehung entscheidend gewesen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020 [BGE 146 II 97], Erw. 2.4.1.; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2005, [2A.535/2003], Erw. 3. und 4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 37, mit Hinweisen).