In diesem Zusammenhang interessieren besonders die Fälle, in denen Grundstücke unter Vereinbarung eines unter den Marktverhältnissen liegenden Entgelts überlassen werden. Hält der Leistungsaustausch zwischen den Parteien dem Drittvergleich nicht stand, wird von einem Vorzugsmietzins gesprochen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 30 StG N 36). 6.3. Der Vorzugsmietzins stellt keinen Anwendungsfall der Eigennutzung bzw. der Eigenmietwertbesteuerung dar. Denn Voraussetzung der Eigenmiet- -7-