6.2. Die steuerbaren Einkünfte des Vermieters bemessen sich grundsätzlich anhand der vom Mieter effektiv bezahlten Mietzinse. Unbeachtlich sind Einkünfte, die einen fiktiven Charakter haben, mithin solche, die der Steuerpflichtige bei wirtschaftlich richtigem Verhalten hätte erzielen können, aber effektiv nicht erzielt hat. In diesem Zusammenhang interessieren besonders die Fälle, in denen Grundstücke unter Vereinbarung eines unter den Marktverhältnissen liegenden Entgelts überlassen werden.