5.2. Der Rekurrent macht im Rekurs geltend, er sei mit der Erhöhung des Eigenmietwertes nicht einverstanden, zumal die Zweieinhalb-Zimmer-Woh- nung in seinem Haus an seine Eltern vermietet sei. Ein Eigenmietwert sei für die von den Eltern bewohnte Wohnung nicht zu erheben. 5.3. In der Vernehmlassung wiederholt das KStA GS seinen Standpunkt, wonach es zur Beurteilung der Einsprache nicht zuständig sei, da die materielle Frage von der Veranlagungsbehörde zu prüfen sei.