Jedoch sei die Frage, ob ein Eigenmietwert voll oder wegen nur teilweiser Selbstnutzung nur teilweise besteuert werde, im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu beurteilen. Deshalb obliege diese Prüfung nicht dem KStA GS. Der Rekurrent habe in der Einsprache keine Einwände zu den einzelnen Schätzungsparametern vorgebracht. Die Schätzungsdetails seien deshalb nicht zu überprüfen. Folglich werde auf die Einsprache infolge fehlender Zuständigkeit des KStA GS nicht eingetreten.