5. 5.1. Im Einspracheentscheid führte das KStA GS aus, die Eröffnung der neuen Steuerwerte sei vorgenommen worden, weil die Steuerpflichtigen die Wohnung im Erdgeschoss an ihre Eltern vermietet und die Veranlagungsbehörde den vereinbarten Mietzins von CHF 440.00 pro Monat als Vorzugsmietzins beurteilt habe. Deshalb sei die Besteuerung des Eigenmietwertes für diese Wohnung durch das KStA GS im Auftrag der Veranlagungsbehörde umgesetzt worden. -6-