Daran ändert nichts, dass die fragliche Liegenschaft allein im Eigentum des Ehemannes steht. Aufgrund der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten sind beide Ehegatten Partei im Rekursverfahren (vgl. SGE vom 18. September 2014 [3-RV.2014.80], Erw. 12.2., mit Verweis auf RGE vom 25. Juli 2007 [3-RV.2006.256], Erw. 2.) -5- 3. 3.1. Der Rekurrent hat die Parzelle aaa mit dem darauf bestehenden Einfamilienhaus am tt.mm. 2011 erworben. Am tt.mm. 2016 wurde ihm eine Baubewilligung zum Umbau des Einfamilienhauses und zum Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle erteilt.