nicht vorgeworfen werden, dass sie das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht habe. 7.1.4. Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. 7.2.1. Ausserdem hat die Rekurrentin Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 2'000.00.