StG eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 97 Abs. 2 StG beantrage. Die Kosten des Rekursverfahrens können der Rekurrentin daher nicht gestützt auf § 189 Abs. 3 StG auferlegt werden. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses beantragt. Dementsprechend hätte die Vorinstanz die Einsprache wohl auch bei einem Antrag auf Steueraufschub im Einspracheverfahren abgewiesen, wahrscheinlich mit der Begründung, mit dem Ausfüllen der Grundstückgewinnsteuererklärung sei ein verbindlicher Antrag im Sinne von § 97 Abs. 2 StG gestellt worden. Auch angesichts dessen kann der Rekurrentin -9-