StG erfüllt sind. Im Kaufvertrag vom tt.mm.2022 steht nämlich explizit, dass die Rekurrentin die Mutter von B._____ ist, und dass Letztere mit C._____ verheiratet ist. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz vom Ausfüllen der Grundstückgewinnsteuererklärung der Rekurrentin und deren Begehren, wonach die effektiven Anlagekosten zu berücksichtigen seien, nicht direkt auf einen Antrag gemäss § 97 Abs. 2 StG schliessen. Vielmehr hätte die Vorinstanz bei der Rekurrentin nachfragen müssen, ob sie trotz Vorliegens eines Steueraufschubsgrundes im Sinne von § 97 Abs. 1 lit. b StG eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer gemäss § 97 Abs. 2 StG beantrage.