7.1.3. Die Vorinstanz muss die Grundstückgewinnsteuer, wenn der Tatbestand von § 97 Abs. 1 lit. b StG erfüllt ist, von Amtes wegen aufschieben (E. 5.2.). Zudem stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (§ 179 Abs. 1 StG; Untersuchungsgrundsatz). In Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätte die Vorinstanz bei Ausübung ihres Einsichtsrechts in die Daten des Grundbuchs sowie in die entsprechenden Grundbuchbelege gemäss § 185 Abs. 3 Satz 2 StG ohne Weiteres erkennen müssen, dass die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 lit. b StG erfüllt sind.