7. 7.1. 7.1.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 189 Abs. 1 StG). Die Partei- und Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG). 7.1.2. Die Rekurrentin obsiegt mit ihrem gestellten Antrag, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens gemäss § 189 Abs. 1 StG grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind.