5.3. Die Rekurrentin hat im Rekursverfahren und damit rechtzeitig Antrag auf Steueraufschub gemäss § 97 Abs. 1 lit. b StG gestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht ein anderslautender Antrag im Einspracheverfahren der Gewährung dieses Steueraufschubs nicht im Weg. -8- 6. Somit sind in Gutheissung des Rekurses der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2023 aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben.