O., § 98 N 2 StG). Letztere Lehrmeinung bezieht sich zwar auf den Steueraufschub der Ersatzbeschaffung, welcher im Kanton Aargau gemäss § 98 Abs. 1 StG nur auf Begehren der steuerpflichtigen Person zu gewähren ist, muss aber "a maiore minus" umso mehr für den von Amtes wegen anzuwendenden Steueraufschub im Sinne von § 97 Abs. 1 lit. b StG gelten.