weiterhin anwenden. Daher muss § 97 Abs 1. lit. b StG, auch wenn das Schreiben vom 30. Mai 2023 für das Spezialverwaltungsgericht nicht verbindlich ist, aufgrund des Anspruchs der Rekurrentin auf Gleichbehandlung im Unrecht im vorliegenden Rekursverfahren angewendet werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung des Rekurses aus, dass die Rekurrentin im Einspracheverfahren mit ihrem Begehren, wonach die effektiven Anlagekosten zu berücksichtigen seien, einen Antrag auf Abrechnung der Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 97 Abs. 2 StG gestellt habe.