4.1.4. Beim Schreiben des Kantonalen Steueramts vom 30. Mai 2023 (E. 3.3.5.) handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Damit gibt das Kantonale Steueramt zu erkennen, dass die aargauischen Steuerbehörden auch in Zukunft bzw. für alle bis und mit 30. Juni 2023 öffentlich beurkundeten Grundstücksveräusserungen den gegen Art. 12 Abs. 3 StHG verstossenden und damit rechtswidrigen Steueraufschubtatbestand bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie gemäss § 97 Abs. 1 lit. b StG -7-