4.1.3. Das Kantonale Steueramt sorgt gemäss § 161 Abs. 2 StG für richtige und gleichmässige Steuerveranlagungen. Zwecks Erreichung dieses Ziels kann das Kantonale Steueramt Weisungen, Richtlinien und Merkblätter (Verwaltungsverordnungen) erlassen. Diese sind für die Steuerbehörden, hingegen nicht für die Steuergerichte, verbindlich (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 161 StG N 17).