4.1.2. Das Gleichheitsgebot ist in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Bundesgerichtsurteil vom 16. November 2023 [1C_209/2023] E. 5.1.; BGE 139 II 49 E. 7.1; BGE 136 I 65 E. 5.6).