Weiter wird im erwähnten Schreiben ausgeführt, dass dieser Steueraufschub gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG grundsätzlich ab sofort nicht mehr zu gewähren sei. Um Überraschungen zu vermeiden, werde der Steueraufschub bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie jedoch noch bei bis und mit 30. Juni 2023 öffentlich beurkundeten Grundstücksveräusserungen gewährt. 4. 4.1. 4.1.1. Die Rekurrentin macht geltend, dass § 97 Abs. 1 lit. b StG aufgrund ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht anzuwenden sei.