3.3.5. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 informierte der Vorsteher des Kantonalen Steueramts die Urkundspersonen des Kantons Aargau mit Verweis auf das genannte Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, dass der Steueraufschubtatbestand gemäss § 97 Abs. 1 lit. b StG dem StHG widerspreche, und dass der Regierungsrat dementsprechend mit der Vorlage "Nachvollzug Bundesrecht" die Aufhebung von § 97 Abs. 1 lit. b StG beantrage. Weiter wird im erwähnten Schreiben ausgeführt, dass dieser Steueraufschub gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG grundsätzlich ab sofort nicht mehr zu gewähren sei.