3.3. 3.3.1. Die Besteuerung wird unter anderem bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie aufgeschoben (§ 97 Abs. 1 lit. b StG). Die aargauischen Steuerbehörden wenden § 97 Abs. 1 lit. b StG über den Wortlaut hinaus auch bei Rechtsgeschäften, bei denen Verwandte in gerade Linie und deren Ehegatten Vertragsparteien sind, an (Merkblatt Grundstückgewinnsteuer, gültig ab 2001, Änderungen 1. Januar 2021, Ziff. 4.2; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 97 StG N 23). 3.3.2. Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird (§ 97 Abs. 2 StG).