4. 4.1. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ teilte der Vertreterin mit Schreiben vom 18. Juni 2023 mit, dass die Steuerkommission Q._____ bereits am 10. Mai 2023 einen Einspracheentscheid gefällt habe und deshalb nicht auf den Antrag vom 31. Mai 2023 eintreten könne. 4.2. Mit Entscheid vom 10. Mai 2023 reduzierte die Steuerkommission Q._____ in Gutheissung der Einsprache den steuerbaren Grundstückgewinn auf gerundet CHF 135'500.00. In Abweichung zur Verfügung vom 23. November 2022 ging die Steuerkommission Q._____ von Anlagekosten von CHF 724'463.00 (Erwerbspreis: CHF 720'000.00; Aufwendungen: CHF 4'463.00) aus. -3-