Ebenfalls nicht relevant, auch wenn § 28 Abs. 1 VRPG auf die ZPO verweist, ist vorliegend der neu ab 1. Januar 2025 in die ZPO aufgenommene Art. 142 Abs. 1bis ZPO, wonach bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag durch gewöhnliche Post, die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt gelte. Art. 407f ZPO, welcher die Übergangsbestimmung regelt, sieht keine Anwendung von Art. 142 Abs. 1bis ZPO auf Verfahren vor, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind. Folglich erfolgte die fristauslösende Zustellung am Samstag, 6. Mai 2023.