Etwas Anderes ist für das vorliegende Verfahren den vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht zu entnehmen (BGE 144 IV 57 und BGE 142 IV 125). Weder ist die StPO vorliegend massgeblich, noch bestehen im anwendbaren kantonalen StG Vorschriften in Bezug auf die Art der Zustellung. Da keine besonderen Formvorschriften bestehen, erfolgte die Zustellung per A-Post Plus korrekt. Der Zugang in den Machtbereich – also vorliegend ins Postfach des Vertreters – wirkt fristauslösend. Die tatsächliche Kenntnisnahme des Vertreters ist irrelevant.