4.4.6. Entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO sieht § 175 Abs. 1 StG allgemein die schriftliche Eröffnung von Verfügungen und Entscheidungen vor. Das Erfordernis der eingeschriebenen Eröffnung fehlt. Nachdem es sich um ein kantonales Strafverfahren handelt und das StG keine qualifizierte Zustellung von Strafbefehlen in eingeschriebener Form verlangt, ist die Zustellung mit A-Post Plus – und allen damit verbundenen Folgen – gültig erfolgt. Mit anderen Worten genügt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn die Sendung in den Machtbereich des Rekurrenten bzw. seines Vertreters gelangt ist und er demzufolge von der Sendung hätte Kenntnis nehmen können.