Im Gegensatz zur StPO, welche häufig nur zehntägige Rechtsmittelfristen vorsieht, gewährt das StG vorliegend eine 30-tägige Rechtsmittelfrist. Somit liegt – entgegen der Ansicht des Vertreters des Rekurrenten – auch keine zu kurze Frist für eine wirksame Verteidigung vor, selbst wenn er nach eigener Darstellung vorliegend statt 30 Tage nur 28 Tage Zeit gehabt haben soll, um eine Rekursschrift mitsamt Antrag und Begründung zu schreiben.