4.4.5. Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Sie gilt auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände (§ 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]), wobei die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren vorbehalten bleiben. Beim vorliegenden Bussenverfahren nach § 236 ff. StG handelt es sich um ein solches kantonales Steuerstrafverfahren, welches im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 242 ff.