gelmässig nicht geleert würden, offenkundig routinemässig am Vortag fristauslösende Sendungen mittels A-Post Plus zustelle und in der Folge die dadurch geschaffene Rechtsunsicherheit mittels Einwendung der Verfristung für sich ausnützen wolle. Eine Zustellung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden könne und die zu schützenden Interessen des Empfängers gewahrt würden. Entscheidend sei, ab welchem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könne.