Dem Eintrag, welcher im Erfassungssystem der Post vorliege, komme nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace Auszug nicht entnehmen lasse, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt habe und um wen es sich dabei gehandelt habe, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter verletze eine Zustellung mittels A-Post Plus das im Strafverfahren geltende Gebot des "fair trial", zumal dadurch der Betroffene daran gehindert werde, seine ihm zustehenden (Verteidigungs- )Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies gelte vorliegend umso mehr, da der Beschwerdegegner im Wissen darum, dass Postfächer an Samstagen re-