4.3. Der Rekurrent lässt geltend machen, die Zustellung des korrigierten Strafbefehls an die Adresse des Rechtsvertreters sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 57 und BGE 142 IV 125) erst mit der Leerung des Postfaches und der Kenntnisnahme am Montag, den 8. Mai 2023 erfolgt. Dem Eintrag, welcher im Erfassungssystem der Post vorliege, komme nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace Auszug nicht entnehmen lasse, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt habe und um wen es sich dabei gehandelt habe, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden sei.