3. Der Rekurrent lässt in der Replik ausführen, dass es sich vorliegend um ein Straf- und nicht um ein Verwaltungsverfahren handle und somit die strafprozessualen Verfahrensgarantien sowie die entsprechenden Verfahrensbestimmungen zur Anwendung gelangten. 4. 4.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 247 Abs. 1 StG i.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden.