Es stand daher im Ermessen der Steuerkommission Q._____, auf einen Augenschein zu verzichten. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Umstand, dass die Rekurrenten erst im Rekursverfahren zusätzliche, aufschlussreiche Fotos eingereicht haben, vermag daran nichts zu ändern (vgl. § 189 Abs. 3 StG), weil deren Einreichung schon im vorinstanzlichen Verfahren nichts daran geändert hätte, dass die Steuerkommission Q._____ an ihrer Gesamtbetrachtung festgehalten und für die Rechnung der D._____ AG keinen Abzug gewährt hätte (analog RGE vom 22. Dezember 2011 [3- RV.2011.11]).