Ausserdem besteht vorliegend kein Raum für eine ermessensweise pauschale Festsetzung (von maximal CHF 4'000.00) der abzugsfähigen Kosten für den Ersatz des Rasens (vgl. ZStP 2019 Nr. 20). Die Rekurrenten haben ein Recht auf die Beurteilung aller Ausgabenpositionen der Rechnung der D._____ AG durch die Steuerkommission Q._____ in einem Einspracheentscheid, damit sie sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und entscheiden können, ob sie die Angelegenheit mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen wollen und gegebenfalls gegen welche nicht zum Abzug zugelassenen Aufwandpositionen sie sich zur Wehr setzen wollen.