5.4. Die Steuerkommission Q._____ hat aufgrund der von ihr angewandten Gesamtbetrachtung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren eine positionsweise Prüfung der Rechnung der D._____ AG vorgenommen. Auch die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 18. September 2023 stellen keine umfassende Prüfung dar. Es kommt hinzu, dass eine solche nicht vernehmlassungsweise im Rekursverfahren "nachgeschoben" werden kann, weil dies zu einer Verkürzung des Instanzenzuges führen würde. Ausserdem besteht vorliegend kein Raum für eine ermessensweise pauschale Festsetzung (von maximal CHF 4'000.00) der abzugsfähigen Kosten für den Ersatz des Rasens (vgl. ZStP 2019 Nr. 20).