5.3. Steuerpflichtige, welche anstelle der Liegenschaftsunterhaltspauschale die effektiven Kosten abziehen wollen, haben ein Anrecht darauf, dass sich die Steuerbehörden mit den geltend gemachten Aufwendungen auseinander- - 10 - setzen. Bei einer Einzelbetrachtung sind alle Aufwandpositionen auf ihre Abzugsfähigkeit zu prüfen (SGE vom 21. August 2014 [3-RV.2014.63]). Bei Kürzung oder Streichung einzelner Positionen haben die Steuerbehörden ihre Auffassung im Einspracheverfahren ausserdem zu begründen (SGE vom 21. Januar 2021 [3-RV.2020.60]).