Sie erachtet auch im Rekursverfahren einen Abzug in dieser Grössenordnung als angemessen, sofern nicht der These der gänzlichen Neugestaltung ohne Abzug von Liegenschaftsunterhalt, der Vorrang eingeräumt wird. Der Hinweis auf die Einbringung von deutlich preiswerterem Rasensamen an Stelle von Rollrasen folgert sich aus den in der Antwort auf die erste Aktenergänzung eingereichten Bildern. In der Einstellung nachher weisen der Randabschluss und die für die Aussaat vorbereitete Fläche, praktisch keinen Höhenunterschied auf, was für die Aussaat von Rasensamen spricht. Siehe dazu auch Rechnung D._____ AG, Seite 17.