"Bilder 1 (Bilder erstmals) Sofern im Rekursverfahren einen abziehbaren Liegenschaftsunterhalt erkannt werden sollte, ist er im Bereich der hausnahen Rasenfläche anzusiedeln. Hier wurde eine bestehende Rasenfläche durch die Aussaat von Rasensamen gleichwertig ersetzt. Die Steuerkommission hat in einer ersten Stellungnahme, siehe Veranlagungsvorschlag, CHF 2'000 dafür als Abzug anerkannt. Sie erachtet auch im Rekursverfahren einen Abzug in dieser Grössenordnung als angemessen, sofern nicht der These der gänzlichen Neugestaltung ohne Abzug von Liegenschaftsunterhalt, der Vorrang eingeräumt wird.