4.3. Die Steuerkommission Q._____ betrachtet die ausgeführten Arbeiten als grundlegende Neugestaltung und damit als nicht abzugsfähige Investition (vgl. "Abweichungsbegründung" und Vernehmlassung vom 18. September 2023). Sie hat daher, entgegen dem Veranlagungsvorschlag, betreffend die Rechnung der D._____ AG keine Kosten zum Abzug zugelassen. 4.4. Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts wird bei einer umfassenden Gartensanierung keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern es kommt, wie bei Liegenschaftsunterhalt üblich, die Einzel- -8-