2.6. Die Abweisung der Einsprache begründet die Steuerkommission Q._____ wie folgt (Einspracheentscheid, S. 2): "In der Einsprache halten die Steuerpflichtigen am Begehren fest. Sie begründen ihren Antrag mit der Aussage 'dass es sich bei dem Garten wirklich um eine Gartensanierung handelt'. Einen Nachweis für diese Aussage bleiben die Einsprecher auch im Einspracheverfahren schuldig. Es ist an ihnen, ihren Aussagen mittels Beweismaterial das notwendige Gewicht zu verschaffen. Die blosse Behauptung eines abzugsfähigen Charakters einer Auslage reicht nicht als Nachweis für den Abzug von Liegenschaftsunterhalt." -6-