2.4. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 114'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 118'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'447'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'553'000.00) veranlagt. Die Kosten von CHF 42'345.00 für die "Sanierung Gartenanlage" wurden als "Investitionskosten" beurteilt und nicht zum Abzug zugelassen. Dazu wurde in der "Abweichungsbegründung 2021" das Folgende ausgeführt: