"Der Einsprache-Entscheid vom 13. Juni 2023 von der Steuerkommission betreffend unseres Begehrens gemäss unserer Einsprache vom 17. Februar 2023, Steuerveranlagung 2021, ist zu annullieren. Wir verlangen eine Neubeurteilung unserer Situation vor Ort." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.