12.2. Es ist weder dem obsiegenden KStA, welches in seiner amtlichen Funktion handelte, noch dem unterliegenden Rekursgegner eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 34 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn auf CHF 753'500.00 festgesetzt. 2. Der Rekursgegner hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 410.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 4'510.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.