10. Es ist unbestritten, dass die Besteuerung nach 45 Abs. 1 lit. f StG zu erfolgen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche eine abweichende Beurteilung durch das Spezialverwaltungsgericht bewirken könnten. Das Geschäft wurde vollständig aufgegeben (vgl. dazu Bundesgerichturteil vom 5. August 2021 [2C_390/2020]). 11. Im Ergebnis ist der Rekurs des KStA gutzuheissen. Der getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn 2019 beträgt CHF753'569.00, gerundet CHF 753'500.00. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekursgegner die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).