Ein Landwert wurde in der Schätzung der J._____ lediglich für den Mehrumschwung (Umgebungsfläche) der Parzelle Nr. ccc für [...] m2 mit CHF 40.00/m2 eingesetzt. Ein Landwert für die überbaute Fläche fehlt. Ebenso wurde die Parzelle Nr. bbb bei der Verkehrswertbestimmung ausser Acht gelassen. Entgegen den Schätzungen der J._____ ist aber für das Land ein marktkonformer Landwert einzusetzen, auch wenn die Fläche gering sein mag. Die Fläche der Parzelle Nr. bbb ist nach objektiven Kriterien nicht wertlos. Die vom KStA GS angenommenen Ansätze sind angemessen. Die vom KStA GS erstellte Schätzung ist somit auch hinsichtlich Realwert nicht zu beanstanden.