Weder im Einspracheverfahren noch im Rekursverfahren wurde seitens des Rekursgegners Einwände zu den übrigen Mieteinnahmen erhoben. Es ist daher auf die Ertragswertberechnung des KStA GS abzustellen. Bei der Bestimmung des Realwertes wurde für die Bauten von übereinstimmenden Kubaturen und Ansätzen pro Kubik ausgegangen. Ebenso wurde die Altersentwertung identisch mit 27 % bestimmt. Die vorhandenen geringen Abweichungen liegen in einem schätzerischen Ermessensspielraum.