Unberücksichtigt bleibt Ziff. II.2. lit. a) des Kaufvertrages betreffend Q._____ LIG ccc und bbb, wonach der Kaufpreis von CHF 1'010'000.00 vom Erwerber durch "Übernahme der latenten Liquidationssteuern in Höhe von CHF 10'000.00" zu tilgen war. Ob die vereinbarte Übernahme von Liquidationssteuern zu einem höheren massgeblichen Kaufpreis führen müsste, bleibt zwar unklar. Eine Berechnung der tatsächlichen Liquidationssteuern liegt jedoch ebensowenig vor. 9.3.2. Bei der Prüfung der Schätzung des KStA GS ergeben sich im Vergleich zu Schätzung der J._____ in Bezug auf die Mietzinsen und die Landwerte teils erhebliche Abweichungen.