Wie ausgeführt kann auch der in der Replik angeführte Realwert von CHF 1'345'000.00 (Beilage 8) nicht den Liegenschaften Nrn. ccc und bbb zugerechnet werden. Er betrifft die Liegenschaft Nr. aaa. Insoweit kann auch ein Abstellen auf einen Mittelwert von CHF 1'177'500.00 (Vernehmlassung, S. 7) nicht in Frage kommen. Das ist unbestritten (Stellungnahme des Rekursgegners vom tt.mm. 2025).