Der zu Unrecht geltend gemachten "technischen Entwertung" wird bei der Ertragswertberechnung zum einen bereits mit dem Einsetzen der effektiven Mietzinsen – so hat etwa eine Altbauwohnung einen tieferen Mietzins als eine Neubauwohnung – Rechnung getragen. Zum - 31 - anderen wird sie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes – insbesondere bei den Kostenzuschlägen – berücksichtigt.