Würde auf die Ertragswertschätzung der J._____ vom tt.mm. 2019 abgestellt, müsste von einem Ertragswert von CHF 1'570'093.00 ausgegangen werden, da der Abzug für die technische Entwertung gemäss Realwertberechnung von CHF 558'379.00 unberücksichtigt bleiben müsste. Würde die berichtigte Schätzung vom tt.mm. 2025 berücksichtigt werden, ergäbe sich sogar mit gleicher Begründung ein Ertragswert von CHF 1'704'673.00. Der zu Unrecht geltend gemachten "technischen Entwertung" wird bei der Ertragswertberechnung zum einen bereits mit dem Einsetzen der effektiven Mietzinsen – so hat etwa eine Altbauwohnung einen tieferen Mietzins als eine Neubauwohnung – Rechnung getragen.